Rechtsgrundlage für die erhöhte Abschreibung von Baudenkmäler nach § 7h und § 7i EStG

UNTER DENKMALSCHUTZ STEHENDE IMMOBILIEN

Wer eine unter Denkmalschutz stehende Immobilie erwirbt und saniert, kann die Kosten für die Modernisierung als erhöhte Abschreibung gelten machen und sich somit hohe Steuervorteile sichern. Grundlage hierfür ist das Einkommensteuergesetz §7h und §7i EStG

Abschreibung für Kapitalanleger

100% ABSCHREIBUNG AUF MODERNISIERUNGSKOSTEN, FINANZIERUNGSKOSTEN UND DIE ALTSUBSTANZ

Kapitalanleger können 100% der Modernisierungskosten 8 Jahre lang mit jeweils 9 % und 4 weitere Jahre mit jeweils 7 % steuerlich geltend machen.

Somit können die Modernisierungskosten zu 100% in 12 Jahren von der Steuer abgesetzt werden. Neben den Modernisierungskosten können auch die Anschaffungskosten der Altbausubstanz abgesetzt werden.

Die Abschreibung für die Altbausubstanz beträgt 2,5 % bei historischen Gebäuden, die vor dem 01.01.1925 fertiggestellt wurden, beziehungsweise 2 % für Gebäude, die nach dem 31.12.1924 fertiggestellt wurden.

Darüber hinaus können Zinsaufwendungen die im Zusammenhang mit der Finanzierung der Immobilie stehen, zusätzlich zu 100 % steuerlich geltend gemacht werden.

Abschreibung für Selbstnutzer

90% ABSCHREIBUNG DER MODERNISIERUNGSKOSTEN

Selbstnutzer können 90% der Modernisierungskosten zehn 10 Jahre lang mit jeweils 9 % vom zu versteuernden Einkommen absetzen